Sie stehen fast vor dem Verkaufsabschluss Ihrer Eigentumswohnung? Ein Interessent hat das Kaufanbot unterschrieben, der Notar oder Rechtsanwalt wurde informiert, Sie müssen nur noch den grundbuchfähigen Kaufvertrag errichten lassen und unterschreiben. Aber welche Unterlagen brauchen Sie beim Wohnungsverkauf für den Notar bzw. den Rechtsanwalt?

Es gibt zwei wichtige Dokumente, die Sie zur Erstellung des Kaufvertrags an den Vertragserrichter – ganz egal ob Notar oder Rechtsanwalt – übermitteln müssen. Welche das sind und was für Folgen eine verspätete Einreichung für Sie haben kann, das verrate ich Ihnen in diesem Beitrag.

Diese beiden Unterlagen müssen Sie beim Wohnungsverkauf für den Notar bereitstellen

Beim Verkauf Ihrer Eigentumswohnung gibt es zwei Dokumente, die der Notar oder Rechtsanwalt für das Errichten des Kaufvertrags zwingend von Ihnen benötigt:

Dokument #1: Grundbuchauszug und Grundbuchsurkunden

Den Grundbuchauszug haben Sie bei einem Privatverkauf in der Regel bereits zu Beginn des Verkaufs bei der zuständigen Behörde eingeholt. Haben Sie einen Immobilienmakler mit dem Wohnungsverkauf betraut, hat dieser das Dokument für Sie besorgt.

Der Auszug besteht aus einem A-, B- und C- Blatt; geben Sie unbedingt alle Seiten ab, ansonsten gilt das Dokument als unvollständig und der Notar bzw. Rechtsanwalt kann den Kaufvertrag vorerst nicht erstellen.

Die Urkundensammlung umfasst sämtliche Urkunden, die für die Eintragung ins Grundbuch notwendig waren. Darunter sind folgende Dokumente:

  • Kaufvertrag
  • Pfandbestellungsurkunde
  • Löschungserklärung
  • Amtsbestätigung
  • usw.

Auch diese Sammlung ist rechtzeitig an den Notar zu übermitteln.

Dokument #2: Beidseitig unterschriebenes und rechtlich verbindliches Kaufanbot

Im Kaufanbot haben Sie die relevantesten Punkte für den Kaufvertrag bereits festgesetzt. Damit sind Sie noch vor der Erstellung des Kaufvertrags abgesichert. Mit seiner Unterschrift hat der Käufer nämlich den von Ihnen aufgelisteten Punkten zugestimmt und sich zu deren Einhaltung verpflichtet. Sollte der Käufer also noch vor dem Abschluss des Kaufvertrags einen Vertragsbruch begehen, können Sie diesen einzelnen Verstoß gegen das Kaufanbot einklagen.

Eine Kopie des von Ihnen und vom Käufer unterzeichneten Kaufanbots erhalten Sie:

  • … beim Privatverkauf von Ihrem Notar bzw. Rechtsanwalt.
  • … von Ihrem Immobilienmakler, wenn Sie für den Wohnungsverkauf dessen Dienste in Anspruch genommen haben.

Ohne Kaufanbot und Grundbuchauszug kann der Vertrag nicht erstellt werden. Deshalb hat die fristgerechte Übermittlung der vollständigen Dokumentensammlung höchste Priorität. Fehlende oder zu spät abgegebene Dokumente können nämlich bis zum Verkaufsabbruch führen.

Fehlende oder zu spät übermittelte Unterlagen an den Notar: Diese 3 Szenarien können beim Wohnungsverkauf eintreten

Wenn Sie beim Wohnungsverkauf die notwendigen Unterlagen unvollständig oder zu spät beim Notar einreichen, verzögert sich zum einen der Verkauf, was für Sie und den Käufer frustrierend ist. Zum anderen tritt nach meiner Erfahrung als Immobilienmakler in Tirol eines der folgenden 3 Szenarien ein:

Szenario #1: Der Vertragsserrichter besorgt die Dokumente kostenpflichtig.

Dieses Szenario hat einen ärgerlich, aber dennoch verkraftbaren Ausgang. Die für den Wohnungsverkauf benötigten Unterlagen werden vom Notar bei den zuständigen Behörden eingeholt. In der Regel verrechnet der Vertragserrichter Ihnen den Arbeitsaufwand und die anfallenden Ausstellungskosten für die Dokumente.

Szenario #2: Der Käufer macht vertragliche Ansprüche aus dem Kaufanbot geltend.

Normalerweise wird im rechtlich verbindlichen Kaufanbot der Übergabezeitpunkt für die Wohnung festgelegt. Die von Ihnen herbeigeführte Verkaufsverzögerung könnte nun dazu führen, dass die Wohnung nicht rechtzeitig übergeben werden kann, was Ihrerseits einen Vertragsbruch darstellt. Beruft sich der Käufer auf seine vertraglichen Ansprüche müssen Sie ihm unter Umständen den Kaufpreis anteilsmäßig zurückzahlen.

Szenario #3: Der Käufer zieht sein Kaufangebot zurück.

Da der Zeitpunkt der Übergabe im Kaufanbot vertraglich festgehalten wird, hat der Käufer bei einem Vertragsverstoß das Recht, vom Verkauf zurückzutreten. Ihnen steht keine finanzielle Entschädigung zu, da Sie die Unterlagen nicht rechtzeitig bzw. nicht vollständig eingereicht haben.

Fazit: Fristgerechte Abgabe der vollständigen Unterlagen an den Notar retten den Wohnungsverkauf

Der Notar oder Rechtsanwalt kann den grundbuchfähigen Kaufvertrag nur erstellen, wenn Sie alle dafür notwendigen Dokumente rechtzeitig einreichen. Wenn Sie die festgeschriebenen Fristen nicht einhalten, verzögert sich der Verkauf. Diese Verzögerung kann rechtliche und finanzielle Auswirkungen für Sie haben.

Der finanzielle Schaden reicht von ein paar Hundert Euro bei der nachträglichen Einholung der Dokumente durch den Notar bis hin zu einem Minus im sechsstelligen Bereich, wenn der Hausverkauf platzt. Dieses Risiko sollten Sie keinesfalls unterschätzen.

Wenn Sie in dieser Verkaufsphase auf Nummer sicher gehen wollen, rate ich Ihnen, sich auf die Unterstützung eines Immobilienmaklers zu setzen. Dieser unterstützt Sie während des gesamten Verkaufsprozesses. Zudem kümmert er sich beim Verkauf Ihrer Eigentumswohnung um die fristgerechte Übermittlung der notwendigen Unterlagen an den Notar.

Als Immobilienmakler in Innsbruck und Tirol können mein Team und ich Sie beim Verkauf Ihrer Immobilie begleiten. Zudem helfe ich Ihnen als beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger bei der Prüfung der rechtlichen Unterlagen sowie der Erstellung eines rechtlich verbindlichen Kaufanbots.

Natürlich achten wir darauf, die für den Wohnungsverkauf benötigten Unterlagen fristgerecht an den Notar/Rechtsanwalt zu übermitteln.

Falls Sie sich ein Bild von uns machen möchten, beraten wir Sie gerne in einem kostenlosen Erstgespräch. Sie können telefonisch (+ 43 512 580 242), per E-Mail (immobilien@arealita.at) oder über uns Kontaktformular (hier klicken) mit uns in Kontakt treten.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Mag. Bernhard Großruck

 

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